Satzung für den Motorsportclub Herbede e. V. im ADAC
Auf Grund des Mitglieder-Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 11.Januar 1986 treten diese
Satzungsparagraphen an die Stelle der bisher bestehenden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der am 25.lo.1951 in Herbede (Witten) gegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Herbede e. V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Witten-Herbede und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten (VR 49o) eingetragen.
2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
2) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.
3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z.. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
4) Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen
keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins erhalten.
5) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Ortsclubs fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.
2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Vor Ernennung eines Ehrenmitglieds wird der zuständige ADAC-Gau gehört.
§ 4 Aufnahme
1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens DM 24,— (vierundzwanzig Deutsche Mark) jährlich betragen.
2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine
Mitgliedskarte ausgehändigt, oder die Bestätigung der Zahlung erfolgt per Quittung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a.) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b.) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreis die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Gaues Westfalen-West e. V. Stimmübertragung ist unzulässig.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen
über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
d) Auflösung des Clubs.
3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher entschieden werden.
4) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von
zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb
von 14 Tagen zu übersenden.
6) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm-und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11 Der Vorstand
1) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:
1.der Vorsitzende
2.der stellvertretende Vorsitzende
3.der Sportleiter
4.der Schatzmeister
5.der Schriftführer
6.Beisitzern nach. Bedarf, die besondere Bezeichnungen ( z. B. Wagenreferent, Tourenwart usw.) führen können. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes
oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
5) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im lnteresse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des
ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der
Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm-, sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 12 Rechnungsprüfer
1) Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren erwählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse- zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
1) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese Entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen „ADAC-Verkehrssicherheitskreis Nordrhein Westfalen e. V. Köln“ zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
(Gemäß Bescheid vom 29.11.1974 Tbz. 25 lfd. Nr. 431 des Finanzamtes Köln Altstadt wurde die Gemeinnützigkeit des ADAC-Verkehrssicherheitskreises
Nordrhein Westfalen e. V. steuerlich anerkannt.)
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand
1) Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Witten, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC-Gaues Westfalen-West eine andere Zuständigkeit ergibt.
Witten-Herbede, den 11. Januar 1986